COVID Update

UPDATE 17.02.2022

Die 15. BayIfSMV wird zum 17. Februar 2022 erneut angepasst. Folgende Regelungen haben Auswirkungen auf den Vereinssport:

  • 3G bei eigener Sportausübung: Künftig ist das Sporttreiben, egal ob Indoor oder Outdoor, für alle Personen möglich, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Das gilt auch für die vereinseigenen Fitnessstudios.
  • Zugangsbeschränkung für Zuschauer unter 2G: Vollständig geimpfte oder genesene Personen können ab sofort Sportveranstaltungen besuchen, ohne zusätzlich einen negativen Testnachweis erbringen zu müssen.
  • Zutrittserleichterung für Kinder und Jugendliche: Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Genesung bzw. Impfung Zugang.
  • Neue Zuschauerkapazitäten für Sportveranstaltungen: Künftig dürfen bei Sportveranstaltungen die Zuschauerkapazitäten zu 50 Prozent ausgelastet werden. Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 25.000 Zuschauern. Im Übrigen verbleibt es bei der FFP2–Maskenpflicht. Dagegen entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung sowie die Ausgabe von personalisierten Tickets.
  • Hotspotregelung aufgehoben: Die Regelungen zum regionalen Hotspot–Lockdown (Inzidenzwerte von über 1.000) wird ersatzlos gestrichen.

UPDATE 11.02.2022

Die Bayerische Staatsregierung hat die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 23. Februar 2022 verlängert. Mit der Verlängerung treten auch einige, moderate Lockerungen für den bayerischen Sport in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen werden weiter vereinheitlicht: Künftig gilt bei Sportveranstaltungen eine allgemeine Kapazitätsgrenze von 50 % (statt bisher 25%). Stehplätze sind wieder zugelassen. Wo immer möglich, wird die Einhaltung des Mindestabstands empfohlen. Es gilt außerdem eine absolute Personenobergrenze von 15.000 (statt bisher 10.000) Meschen. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regelungen zur Zugangsbeschränkung (2G plus) und FFP2-Maskenpflicht.
  • Sperrstunde in Gastro entfällt: Vereinsgaststätten müssen künftig nicht mehr um 22 Uhr geschlossen werden.
  • Bäder, Thermen und Saunen sind künftig unter den Bedingungen von 2G zugänglich: Für beispielsweise Schwimmen müssen Geimpfte und Genesene keinen zusätzlichen Test mehr machen.
  • Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown bleiben ausgesetzt: Damit droht auch weiterhin kein Lockdown in Hochinzidenzgebieten.

UPDATE 01.02.2022

Die aktuelle 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist weiterhin bis einschließlich 09.02.2022 gültig.

Hallen dürfen mit max. 50 % der eigentlichen Kapazität ausgelastet werden; für Sportveranstaltungen dürfen max. 50% der Kapazität an Zuschauerplätzen genutzt werden.

In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2–Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen, sowie Zuschauertribünen. Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.

Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown (Inzidenzwerte von über 1.000) bleiben weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.

Als “Genesen” gilt eine Person, deren Infektion (nachgewiesen mittels PCR-Verfahren) mindestens 28, höchstens aber 90 Tage zurückliegt.


UPDATE 14.01.2022

Die aktuelle 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis einschl. 09.02.2022 gültig.

Der Zugang zur Indoor–Sportstätte und –Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor–Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
– Personen, die geimpft sind,
– Personen, die als genesen gelten,
– Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
– minderjährige Schülerinnen und Schüler (14 – 17 Jahre), sofern sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können

Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
– noch nicht eingeschulte Kinder
– geboosterte Personen (Definition siehe Kapitel „Geimpft, Genesen, Getestet“) Die 2Gplus–Regelung findet Anwendung auf die Indoor–Sportausübung.

Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist, gelten als „Geboostert“. Folgende Kombinationen sind zu beachten:
– Geimpft–geimpft–geimpft
– Genesen–geimpft–geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate → Erstimpfung → plus drei Monate → Zweitimpfung)
– Geimpft–geimpft–genesen (vollständige Immunisierung → genesen)
– Geimpft mit Johnson & Johnson (Geimpft plus vier Wochen → Zweitimpfung mit mRNA → plus drei Monate → Auffrischung mit mRNA)
Geboosterte Personen sind von der Testnachweispflicht im Rahmen von 2Gplus ausgenommen.


UPDATE 10.01.2022

Aktuell durch die 15. BayIfSMV bis zum 12. Januar 2022 gültig:

Der Zugang zur Indoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
– Personen, die geimpft sind,
– Personen, die als genesen gelten,
– Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können

Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14– bis 17 Jahren noch bis zum 12.01.2022 – auch in Ferienzeiten)
– noch nicht eingeschulte Kinder
– geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach der Drittimpfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind

Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben nach Ablauf von 14 Tagen nach der Drittimpfung, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist. „Geboosterte“ Personen sind von der Testnachweispflicht ausgenommen.

Getesteten Personen stehen folgende Personengruppen gleich und haben folglich weiterhin Zutritt bei 2Gplus:
– Kinder bis zum sechsten Geburtstag
– Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Schultestungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14 – bis 17 Jahren noch bis zum 12.01.2022)
– noch nicht eingeschulte Kinder
– geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach die Drittimpfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind.


UPDATE 20.12.2021

Verlängerung der 15. BayIfSMV: Die 15. BayIfMSV wird bis 12. Januar 2022 verlängert. Mit der Neufassung gehen auch einige kleine Erleichterungen für den organisierten Sport in Bayern einher. Der Zugang zu Outdoor-Sportstätten unterliegt generell nur noch der 2G-Regelung. Für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht als Zugangsvoraussetzung zur Sportausübung für Indoor-Sportarten ebenfalls. Des Weiteren wird die Übergangsfrist für ungeimpfte Jugendliche im Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis unter 18 Jahren bis zum 12. Januar 2022 verlängert.

Übergangsfrist (gültig ab 11. November 2021): Für Jugendliche im Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis unter 18 Jahren gibt es eine Übergangslösung zur Teilnahme am Sportbetrieb bis zum 12. Januar 2022. Dies gilt für Jugendliche, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen.


UPDATE 07.12.2021

Das neue Rahmenhygienekonzept Sport wurde veröffentlicht, welches nun auf die aktuelle 15. BayIfSMV angepasst wurde.


UPDATE 03.12.2021

Präzisierung der 2Gplus Regelung:

Der Zugang zu Sportstätten darf nur durch Sporttreibende erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen oder noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen (2G plus). Abweichend davon können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten zugelassen werden.

Die obige Schilderung gilt grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler, jedoch ist entscheidend, dass die Schüler im regulären Schulbetrieb tatsächlich regelmäßigen Testungen gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 15. BayIfSMV unterliegen. In der Praxis bedeutet dies z. B. für Berufsschüler aber, dass die Berufsschüler nur dann von der Ausnahme des § 4 Abs. 7 der 15. BayIfSMV umfasst sind, wenn sie gem. § 12 Abs. 2 der 15. BayIfSMV regelmäßig getestet werden. Dies dürfte z. B. bei Berufsschülern nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein.

Der Zugang zu den in § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV genannten Einrichtungen und Bereichen ist für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die lediglich geimpft oder genesen sind, gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 der 15. BayIfSMV nicht zulässig.


UPDATE 29.11.2021

Spielbetreib wird fortgesetzt, soweit zulässig: Am Wochenende 26./27.11.2021 tagte das erweiterte Präsidium des BBV. Es wurde festgelegt, dass der Spielbetrieb weitergeführt wird, soweit dies gesetzlich und behördlich zulässig ist. Gleichzeitig werden Anträge auf Spielverlegungen mit dem größten Wohlwollen behandelt.

Diese Regelung gilt für die Ligen des BBV und der Bezirke Oberbayern, Unter-, Mittel- und Oberfranken sowie Oberpfalz. Der Bezirk Schwaben hat sich für einen Sonderweg entschieden, über welchen der Bezirk Schwaben gesondert informiert.


UPDATE 25.11.2021

Nach der ab 24. November geltenden 15. BayIfSMV kommt es im Sportbetrieb zu folgenden Einschränkungen:

Der Zugang zu Sportstätten und der praktischen Sportausbildung ist im Sinne der 2G plus-Regelung (geimpft, genesen und zusätzlich getestet) zu handhaben. D.h. Zugang haben geimpfte oder genesene Personen, die über einen zusätzlichen Testnachweis verfügen.

Neben der flächendeckenden 2G plus-Regelung für den Zugang zu Sportstätten, sowohl indoor als auch outdoor, muss künftig in Hotsport-Regionen mit einer 7-Tages Inzidenz über 1000 der Sportbetrieb eingestellt werden.

Testnachweis = ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage

  1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
  3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

„Selbsttests“ müssen vor Ort unter Aufsicht selbst oder von einer beauftragten Person durchgeführt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der „Selbsttest“ vor Ort auch durch den Sportverein entsprechend ausgestellt wird. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass der „Selbsttest“ vor Ort nur von einer berechtigten Person nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung durchgeführt wird – dies können Apotheken, vom Gesundheitsamt beauftragte Personen oder auch Ärzte sein. Wird der Selbsttest vor Ort nicht von einer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung beauftragten Person durchgeführt, so gilt der Proband nur für den Zutritt zur Sportausübung als getestet. Eine Gültigkeit für andere Zwecke darf in dieser Konstellation nicht bescheinigt werden.

Der Selbsttest hat vor Ort unter Aufsicht zu erfolgen (bspw. Test unter Aufsicht der Eltern zu Hause ist nicht ausreichend).

Getesteten Personen stehen gleich:

  1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
  2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen,
  3. noch nicht eingeschulte Kinder.

Zudem gibt es eine Übergangsfrist (gültig seit 11. November 2021): Für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 Jahren und 3 Monaten bis 17 Jahren zählt hinsichtlich der 2G plus Zugangsbeschränkung nach wie vor die Übergangslösung zur Teilnahme an der praktischen Sportausübung bis zum 31. Dezember 2021.

Weitere Informationen findet man hier.

Regionaler Hotspot-Lockdown (7-Tage-Inzidenz >1000): Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten ist untersagt; unberührt ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, soweit die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb erforderlich sind.


UPDATE 24.11.2021

Entgegen der gestrigen Meldung im Newsletter setzt der Bayerische Basketball Verband den Spielbetrieb seiner Ligen fort. „Es tut mir sehr leid, dass hier eine solche Misskommunikation erfolgte. Ich möchte alle Basketballer*innen um Entschuldigung bitten und übernehme natürlich die Verantwortung“ so Präsident Bastian Wernthaler.

Für die bayerischen Ligen, also die Bayern- und Landesligen, wurde noch keine Entscheidung getroffen, es fand lediglich eine erste Abstimmung in einem Fachgremium statt. Ob bzw. wie der Spielbetrieb weitergeführt werden soll, soll am Wochenende im erweiterten Präsidium diskutiert und beschlossen werden.

Bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung wird der Spielbetrieb fortgesetzt, soweit gesetzlich und behördlich zulässig. „Anträge auf Spielverlegung oder -absage werden, das kann ich zusagen, mit größtem Wohlwollen behandelt werden“, stellt Sportreferent Robert Daumann klar.

Die Bezirke und Kreise können in eigener Verantwortung entscheiden, ob und wie in deren Ligen gespielt wird.


UPDATE 23.11.2021

In folgenden Bereichen gilt künftig 2G plus (hier brauchen also auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest): Sportveranstaltungen (als Zuschauer)

Ungeimpfte Berufs- & Kadersportler haben auch bei 2G Regelung die Möglichkeit durch Nachweis von an zwei unterschiedlichen Tagen durchgeführten, negativen PCR-Tests am Sportbetrieb teilzunehmen (Zitat: “Berufssportler und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader sind den Beschäftigten gleichgestellt. Gemäß §17 Satz 2 Nummer 3 der 14. BayIfSMV müssen Beschäftigte der von Nr. 2 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die weder geimpft noch gesenen sind, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 der 14. BayIfSMV (PCR-Test) verfügen”).

Ungeimpfte 12- bis 17-jährigen, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden. Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich. Dieser letztmalige Übergangszeitraum bis Ende Dezember sollte dringend für eine Impfung genutzt werden. Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung künftig Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

Spiele der Senioren-Bayernligen, Regionalliga Damen und Regionalliga Herren 2 werden bis Ende Januar 2022 auf den Zeitraum danach verlegt. Der Spielbetrieb soll ab 01. Februar 2022 wieder aufgenommen werden (Punkt wurde am 24.11.2021 revidiert).


UPDATE 19.11.2021

Bayern verschärft das Vorgehen im Kampf gegen die Corona-Pandemie. Die neuen Regeln sollen am kommenden Mittwoch (24.11., 00.00 Uhr) in Kraft treten, nachdem sich am Dienstag der Ministerrat und der Landtag damit befasst haben. Die neuen Regeln gelten dann zunächst mit Blick auf entsprechende Bundes-Vorgaben bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.

Die 2G plus-Regel soll auf weitere Bereiche ausgeweitet werden: Der Zutritt zu Sportveranstaltungen ist nur noch geimpften oder genesenen Personen gestattet, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen; ein Schnelltest ist hierfür ausreichend. Sportveranstaltungen dürfen zudem nur noch bei einer Auslastung von maximal 25 Prozent der möglichen Besucherzahlen stattfinden. Es gilt FFP2-Maskenpflicht.

Bayern erlässt zudem eine Hotspot-Regelung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1000. Dann sind Freizeit-, Sport- oder Kulturveranstaltungen generell nicht mehr erlaubt. Zudem werden die Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsstätten sowie Sport- und Kulturstätten geschlossen.


UPDATE 17.11.2021

Informationen für Sportfachverbände des BLSV: hier.


UPDATE 16.11.2021

Regelung der Schiedsrichter und Kampfrichter im Sinne von 2G:

  1. Schiedsrichter betätigen sich bei der Ausübung ihres Amtes durchaus körperlich, weshalb §17 Nr. 2 entsprechend Anwendung finden kann.
  2. §17 Nr. 3 regelt die Zugangsvoraussetzungen für ehrenamtlich Tätige, mit verweis auf §3 Abs. 4 Nr. 1 (PCR-Test). Demnach gilt also für ehrenamtlich Tätige 3G+. §3 Abs. 5 regelt dabei, welche Personengruppen (PCR-)getesteten Personen gleichgestellt sind. §3 Abs. 5 Nr. 2 schließt dabei wieder die Schülerinnen und Schüler, welche an regelmäßigen Testungen teilnehmen mit ein.

UPDATE 09.11.2021

Die BayIfSMV wird zum 10. November 2021 (Inkrafttreten am 11. November) in folgenden Punkten geändert:

  • Maskenpflicht in der Schule gilt bis auf Weiteres.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können an sportlichen und musikalische Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc..

Nachzulesen unter: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/


UPDATE 09.11.2021

Ab dem 09.11.2021 steht die Krankenhaus-Ampel bayernweit auf rot.

Der aktuelle Wert liegt für Bayern über der kritischen Intensivbettenauslastung von mehr als 450 COVID-19- Patienten auf Intensivstationen.

Das heißt im Wesentlichen, dass ab dem 09.11.2021 auf 2G bei Sportveranstaltungen ausgeweitet wird.

2G: Zugang zu Veranstaltungen oder Einrichtungen haben nur Geimpfte oder Genesene sowie Kinder bis zum 12. Geburtstag.

Statt der medizinischen Maske muss wieder eine FFP2-Maske getragen werden. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen zumindest eine medizinische Maske tragen.


UPDATE 08.11.2021

Seit Samstag gilt die Corona-Ampel in Bayern. Es wurde auch amtlich festgestellt, dass die Ampel in gelb leuchtet. Damit gilt für unseren Sport seit gestern generell bayernweit die Regel 3G+!

Wichtig: Als getestet gelten auch im 3G+-Bereich die Schulkinder, die im Rahmen des Schulbesuches regelmäßig getestet werden, und die Kinder bis 6 Jahre.

Gleichzeitig haben bereits gestern verschiedene Landräte für ihre Landkreise die Hotspotregelung (80% Bettenbelegung & Inzidenz >300) ausgerufen, so dass bereits mit Einführung der Ampel auch in diesen Landkreisen 2G-Gültigkeit hat (Zugang nur für Genesene und Geimpfte).

2G: Zugang zu Veranstaltungen oder Einrichtungen haben nur Geimpfte oder Genesene sowie Kinder bis zum 12. Geburtstag.


UPDATE 05.11.2021

Ab morgen, 06.11.2021, gelten in Bayern schärfere Maßnahmen, was den Bereich des Sports anbelangt. Grundsätzlich sind die Zahlen jetzt über die Corona-Ampel geregelt. In diesem Zusammenhang wird auf

Nachdem es in der Ampel heißt

  • entweder Hospitalisierungsfälle (gelb ab 1.200) ODER
  • Belegung der Intensivbetten (gelb ab 450)

und das Bundesland derzeit beim 2. Wert bei 522 liegt, wurde für Bayern 3G+ ausgerufen. Damit dürfen in die Hallen für ein Basketballspiel nur Personen, die

  • Geimpft oder
  • Genesen sind, oder
  • Einen negativen PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden, vorlegen können.

Diese Regelung gilt bayernweit die gelbe Ampel, auch in Regionen, wo sie ggf. noch grün ist.

Dies gilt für alle Personen, die in die Halle wollen/müssen, wie bspw. Spieler, Trainer, Kampfrichter und Schiedsrichter, auch für die Zuschauer. Gleichzeitig ist mit dem Status gelbe Ampel auch keine Erleichterung in der Halle vorgesehen. Es gilt generelle Maskenpflicht, und zwar mit FFP2.

Die Verschärfung der Ampel tritt am 06.11.2021 (also morgen) in Kraft. Mit Inkrafttreten der Ampelverschärfung wird der Wert festgestellt, der für die Farbschaltung Ampel zutreffend ist, das ist morgen am 06.11.2021. Damit wird die Ampel am Sonntag in gelb und damit 3G+ umgewandelt.

Bzgl. den Schülern, die aufgrund der regelmäßigeren Testungen in der Schule als „getestet“ galten, gibt es derzeit (noch) keine Aussagen. Insoweit gilt dann auch für diesen Personenkreis das allgemein gültige: 3G+.

Fragen bzgl. der Umsetzung des Sportbetriebes sowie dem Umgang im Kinder und Jugendbereich speziell die Altersgruppe 12+ betreffend haben wir bereits an das Ministerium gestellt.

Verschärfungen sind regional möglich. Dies wird aber durch die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt) oder kreisfreien Städte festgelegt, mit einem Vorlauf von einem Tag.

Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Betreiber der Hallen als Hausherr für diese festlegen, dass der Zutritt nur mit 2G erfolgen kann, so ist das sein Recht.

Empfehlenswert ist, dass

  • der Ausrichter seiner Gastmannschaft rechtzeitig mitteilt, welche Regelung bei ihm behördlich festgelegt wurde,
  • die Vereine und Mannschaften eine größere Flexibiltät bei Spielverlegungen zeigen; die Spielleitungen werden euch dabei unterstützen.

Alle sonstigen bislang getroffenen Regelungen bleiben davon unberührt.


UPDATE 22.10.2021

Das Bayerische Staatsministerium hat ein neues Rahmenhygienekonzept Sport veröffentlicht, welches mit dem heutigen Tag direkt in Kraft tritt.

Insbesondere der Umgang bei der Anwendung und Umsetzung von 3G, 2G und 3G plus wurde hier nochmal detailliert verdeutlicht.

Zusätzlich findet Ihr alle Handlungsempfehlungen und FAQs auf der Corona-Landingpage des BLSV.


UPDATE 14.09.2021:

Eine hilfreiche Handreichung sind die Handlungsempfehlungen des BLSV.


UPDATE 03.09.2021:

Seit Donnerstag, 2. September, gilt in Bayern eine neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, in der erstmals keine separate Regelung für den Sport mehr enthalten ist. Für den Sport gelten also die allgemeinen Regelungen der Verordnung bezüglich 3G-Regelung, Teilnehmerzahlen und weitere Koeffizienten.

Der BLSV hat die neue Situation für die Vereine so zusammengestellt:

Gültigkeit: Die 14. BayIfSMV tritt zum 2. September in Kraft und gilt bis einschließlich 1. Oktober 2021.

Die Krankenhausampel:
Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner. Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:

  • Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
  • Kontaktbeschränkungen.
  • Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
  • Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.

Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters). Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die für Stufe Gelb und Rot zu Grunde liegenden Kennzahlen können auf der Homepage des LGL Bayern unter dem Punkt „Wichtige Kennzahlen für Bayern auf einen Blick“ abgerufen werden.

Die 3G-Regel:
Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Sportveranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Gastronomie (Vereinsgaststätte) und Bäder. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der 3G-Regel ausgenommen, Schüler dagegen gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet.
Inzidenzunabhängig kommt die 3G-Regel bei größeren Veranstaltungen (z.B. Spieltag) über 1.000 Personen, egal ob in- oder outdoor zur Anwendung.
Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Dies gilt sowohl bei den Regelungen der Inzidenz über 35 als auch bei größeren Veranstaltungen (> 1.000 Personen). Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daranhalten, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit.

Maskenpflicht:
Die FFP-2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard.
Generell entfällt die Maskenpflicht unter freien Himmel, außer im Eingangsbereich und in Begegnungsbereichen von größeren Veranstaltungen (über 1.000 Personen).
Indoor (bspw. Sporthallen) dagegen gilt weiterhin eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Kontaktnachverfolgung:
Im Sportbetrieb entfällt die Kontaktnachverfolgung. Diese ist lediglich bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen erforderlich.

Infektionsschutzkonzept
Für Sportveranstaltungen, den Betrieb von Sportstätten und Gastronomie (z. B. Vereinsgaststätte) hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten.
Das Infektionsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

Sollte die Veranstaltung oder Versammlung (z.B. Vereinsversammlung) weniger als 100 Personen umfassen, muss kein Infektionsschutzkonzept ausgearbeitet werden.
Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen.

Zuschauerregelungen bei Sportveranstaltungen:
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für Sportveranstaltungen gelten folgende Regelungen:

  • Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
  • Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
  • Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
  • Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
  • Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.

Außerdem gelten bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Personen) noch zusätzliche Regelungen:

  • Tickets dürfen nur personalisiert verkauft werden
  • Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt
  • Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden

UPDATE 24.08.2021:

Nach den Beschlüssen der Bund-Länder Konferenz vom 10. August 2021 hat der Freistaat Bayern seine 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angepasst. Die Verordnung wurde am 20.08.21 veröffentlicht, trat am gestrigen Montag, den 23.08.21 in Kraft und ist bis zum 10.09.21 gültig. Über die für den Sport (§ 12 der Verordnung) wichtigen Veränderungen wollen wir informieren.

Die  7-Tage-Inzidenz  bei  den  Geimpften  in  Bayern  lag  laut  Pressemitteilung  des  Staatsministeriums  des Innern, für Sport und Integration vom 17. August 2021 nur bei 5,75 pro 100.000 Einwohnern, wohingegen dieser Wert bei den Ungeimpften bei 58, also dem rund 10-Fachen lag. Diese Zahlen verdeutlichen, wie wichtig die Impfungen im Kampf gegen die Pandemie sind. Impfen ist und bleibt der Schlüssel für die Rückkehr zu mehr Freiheit und Normalität.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt nunmehr die Anti-Corona-Impfung auch für die 12- bis 17-Jährigen.

Überblick zu den geltenden Regelungen ab dem 23.08.2021:

Die bisherige Differenzierung in Inzidenzwerte unter 50 und über 50 in der bayerischen Verordnung wird der Bundesregelung angepasst. Ab sofort ist ein Inzidenzwert von 35 die Grenze

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 ist Sport weiterhin überall (Innen- und Außenbereich) ohne Testnachweis gestattet.

Ist die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten, ist Sport im Außenbereich ohne Gruppenbegrenzung weiterhin ohne Testnachweis möglich.

Für den Sport in geschlossenen Räumen ist bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 ein Testnachweis nach Maßgabe von § 4 (hier zu finden) notwendig. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Für Schülerinnen und Schüler gilt die Ausnahme von den Testerfordernissen auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021, namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien. Das heißt, Sport im Innenbereich dürfen dann nur noch negativ Getestete, Genesene und vollständig Geimpfte ausüben. Für die Nutzung von Umkleideräumen und Sanitäranlagen beim Sport im Freien, ist kein Testnachweis nötig. Die Personenbegrenzung, dass in Gruppen bis 10 Personen keine Testpflicht gilt, entfällt.

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis a) eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, b) eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder c) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, müssen auch die Besucher bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind – wie zuvor dargestellt –  a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf  sie ausgestellten  Impfnachweises  (geimpfte  Personen)  oder  Genesenennachweises  (genesene Personen) sind, b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag und c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Für Schülerinnen und Schüler gilt die Ausnahme von den Testerfordernissen auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021, namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien.

Neu  sind  auch  die  Zuschauergrenzen  (§  12  Abs.  3  der  Verordnung)  bei  länderübergreifenden Sportveranstaltungen:  Die  Überschreitung  der  35er-Inzidenz  als  Begrenzung  auf  maximal 1.500  Fans  entfällt.  Stattdessen  wird  bei  Einhaltung  des  Mindestabstands  von  1,5  Metern  zwischen den vorhandenen Sitzplätzen die Zuschauenden-Anzahl (inklusive geimpfter und genesener Personen) von 35 auf 50 Prozent, der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, erhöht. Höchstens sind aber 25.000 Zuschauende mit festen Sitzplätzen zulässig. Die Zuschauer müssen ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.

Eine  grundlegende Überarbeitung der  IfSMV ist von  Seiten der  bayerischen  Staatsregierung  für die (nächste) Verordnung nach dem 10.09.21 geplant.

Alle Infos sind auch hier zu finden.


UPDATE 19.07.2021:

Wie bereits bekannt, hat der Freistaat Bayern seine Impfstrategie erweitert, indem er neben den festen Impfzentren nun auch auf mobile Impfteams setzt.

Die Vereine werden nochmals direkt vom BLSV angeschrieben. Alle weiteren Informationen und Unterlagen (Leitfaden, Plakat, Musterpressemitteilung) sind auf der Corona-Landingpage hinterlegt:


UPDATE 04.06.2021:

Neue Verordnung gilt ab Montag, den 07.06.2021 (vorbehaltlich der 13. BayIfSMV; Gültigkeit für die nächsten 4 Wochen):

  • Bundes-Notbremse bleibt bis 30.06. bestehen (Regelungen für Inzidenz über 100)
  • Genereller Grundsatz: Schwellenwerte Inzidenz unter 50 (= ohne Test) sowie zwischen 50-100 (= mit Test)
  • Für eine Sportausübung ist immer der örtlich geltende Inzidenzwert gültig

Allgemeine Kontaktbeschränkungen:

  • Inzidenz 50-100: max. 10 Personen aus 3 Haushalten
  • Inzidenz unter 50: max. 10 Personen, hausstandsunabhängig
  • Genesene und geimpfte Personen zählen nach Vorgabe des Bundesrechts nicht dazu

Aktiver Sport – Sonderregelung:

  • Inzidenz 50-100: kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport indoor wie outdoor keine Gruppenbegrenzung (mit Test)
  • Inzidenz unter 50: kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport indoor wie outdoor keine Gruppenbegrenzung (ohne Test)

Zuschauer (vgl. Kultur):

  • Inzidenz 50-100: bis zu 500 Gäste im Außenbereich (mit Test)
  • Inzidenz unter 50: bis zu 500 Gäste im Außenbereich (ohne Test)
  • Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt

Veranstaltungen/Feiern/Vereinsversammlungen:

  • Inzidenz 50-100: max. 50 Personen Außen / max. 25 Personen Innen (jeweils mit Test)
  • Inzidenz unter 50: max. 100 Personen Außen / max. 50 Personen Innen (jeweils ohne Test)

Tests: Tests an Schulen können nun auch für andere Bereiche (z.B. Training nach der Schule) geltend gemacht werden (bspw. durch vorgegebenen Ausdruck und der Lehrer bestätigt das Testergebnis per Unterschrift)

(Vereins-)Gastronomie:

  • Inzidenz 50-100: Öffnung Innen- und Außengastronomie bis max. 24:00 Uhr (jeweils mit Test)
  • Inzidenz unter 50: Öffnung Innen- und Außengastronomie bis max. 24:00 Uhr (jeweils ohne Test)

Maskenpflicht und lokale Hygienekonzepte, sowie Kontaktnachverfolgung soll wie gehabt weiter durchgesetzt werden.

Wichtig ist aber: Über die Umsetzung der Öffnungsschritte entscheidet die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Bitte informiert Euch bei der betreffenden Behörde über die gültigen Regularien.


UPDATE 28.05.2021:

Vermehrt bekommen wir Anfragen aufgrund der sinkenden Inzidenzen, wieso in allen aktuellen Regelungen der Kontaktsport indoor nicht in Aussicht gestellt wird.

Der BLSV hat uns auf Anfrage unsererseits in Kenntnis gesetzt, dass am 06.06. die aktuelle Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ausläuft. Zur Gestaltung der neuen Verordnung in puncto Sport finden aktuell die Gespräche zwischen den Ministerien und dem BLSV auf oberster Ebene statt. Der Kontaktsport Indoor ist mit als wichtigster weiterer Öffnungsschritt platziert, mit der Hoffnung, dass die Politik diesen Schritt mitgeht.

Wir halten diese Seite aktuell mit jeglichen zukünftigen Änderungen.


UPDATE 21. Mai 2021:

Die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bis 6. Juni verlängert. Weitreichende Erleichterungen für den Sport wurden dabei in einer Änderung der 12. BayIfSMV eingeführt.
Ab dem 21. Mai gelten, unter der Voraussetzung einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100, folgende Lockerungen:

Trainingsgruppen mit bis zu 25 Personen: Outdoor darf ab dem 21. Mai 2021 in Gruppengrößen von bis zu 25 Personen trainiert werden. Diese Regelung gilt altersunabhängig. Voraussetzung ist, dass alle Teilnehmenden ein aktuell gültiges, negatives Testergebnis vorweisen können.

Fitness ist Sport: Fitnesssport wird ab dem 21. Mai 2021 nicht weiter als Freizeitaktivität, sondern als Sport behandelt. (Vereinseigene) Fitnessstudios dürfen also wieder öffnen. Voraussetzung dafür ist ein vorliegendes Hygienekonzept unter Berücksichtigung der derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen. Bei einer Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht.

Zuschauer im Sport erlaubt: Außerdem sind ab dem 21. Mai 2021 auch wieder Zuschauer bei Outdoor-Sportveranstaltungen erlaubt. Die Maximalanzahl der Zuschauer ist auf 250 beschränkt. Voraussetzungen sind Hygienekonzept, feste Sitzplätze, Abstand, Maske und Tests. Bei einer Inzidenz unter 50 entfällt die Testpflicht.


11. Mai 2021:

Mit der Verlängerung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 02. Juni werden die bereits im März angekündigten inzidenzabhängigen Lockerungsschritte reaktiviert.

Das heißt, seit 07. Mai können die jeweiligen zuständigen Kreisverwaltungsbehörden für das Sportgeschehen der Sportvereine folgende Regelungen erlassen:
7-Tage-Inzidenz unter 50: Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich.
7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis (Selbst- oder Antigentest maximal 24 Stunden oder PCR-Test höchstens 48 Stunden alt) verfügen.
7-Tage-Inzidenz über 100: Kontaktfreier Sport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien, Kleingruppentraining für Kinder unter 14 Jahren (Voraussetzung: max. fünf Personen unter freiem Himmel; Testpflicht für Übungsleiter).

Es gelten – auch im Falle von weiteren Öffnungsschritten gem. § 27 der 12. BayIfSMV – die in § 10 Abs. 1 der 12. BayIfSMV geregelten Gruppengrößen bzw. Personenzahlen. Die Sportausübung ohne Begrenzung der Personenzahl ist nach den derzeit geltenden Vorschriften nicht möglich. Lediglich für geimpfte und genesen Personen finden die Kontaktbeschränkungen keine Anwendung (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV).